Pflegeeinsatz nach § 37 As. 3 SGB XI

Pflegeberatung ist erforderlich, wenn der Kunde Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.
Laut Gesetz ist ein Beratungseinsatz vorzuweisen, das Protokoll darüber muss an die Pflegekasse weitergeleitet werden, ansonsten wird das Pflegegeld gekürzt bzw. gestrichen.

Bei Pflegestufe I und Pflegestufe II muss der Beratungseinsatz halbjährlich und bei Pflegestufe III vierteljährlich erfolgen. Unsere Mitarbeiterinnen melden
sich nach dem ersten Besuch turnusmäßig bei den Kunden bzw. Angehörigen.
Nimmt der Kunde Kombinationsleistungen in Anspruch ist kein Beratungseinsatz vorzuweisen.
Die Kosten des Beratungseinsatzes rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab.

Aufgaben der zuständigen Mitarbeiterinnen

Frau Birgit Müller-Götz und Frau Doris Jendrysik, beide langjährige Mitarbeiterinnen und exam. Krankenschwestern, vereinbaren telefonisch einen Termin und besuchen die Kunden Vorort.