Die Krankenkasse übernimmt nach eigener Prüfung und genauen Richtlinien die Kosten für Leistungen, die der Hausarzt verordnet.
Diese Verordnungen häuslicher Krankenpflege können ausgestellt werden zu:
Anlegen und Wechseln von Verbänden – Einreibungen – Injektionen – Sondennahrung verabreichen – Versorgung von Dekubiti (offene Stellen durch Wundliegen) – Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen – Verabreichen von Augen- und/oder Ohrentropfen bzw. -Salben – Aufziehen oder Verabreichen von Insulin – Stellen einer wöchentlichen Medikamentenbox oder Verabreichen und Kontrolle von Medikamenten – Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen – Katheterwechsel – Stomaversorgung – An- und Abhängen von Infusionen – Wechseln von Trachealkanülen – Anleitung zur Grundpflege
Sollten Angehörige sich nicht in der Lage sehen, diese Tätigkeiten selber durchzuführen, kann dies von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden.
Pflegebedürftig kann jeder werden - im hohen Alter, aber auch bereits in jungen Jahren, beispielsweise durch einen Unfall. Die Betroffenen sind auf gute, zeitintensive Hilfe angewiesen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen dazu
beitragen, dass Pflegebedürftige ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen können.
Mit diesen Informationen möchten wir Ihnen dabei helfen, einen Überblick über
die Pflegeleistungen zu gewinnen.
Wer ist pflegebedürftig?
Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung können alle Versicherten beanspruchen, die pflegebedürftig sind.
Diesen Begriff hat der Gesetzgeber genau bestimmt:
"Pflegebedürftig sind Personen, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen."
Zu den Krankheiten und Behinderungen zählen:
Ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Einen Antrag für die Begutachtung stellt man bei seiner Krankenversicherung. Bei einem häuslichen Besuch ordnet der Mitarbeiter des MDK den Betroffenen einer der drei Pflegestufen zu.
Die Pflegestufen
Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Hierzu gehören jene Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Schwerpflegebedüftigkeit
Zu dieser Gruppe zählen Menschen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Schwerstpflegebedürftigkeit
Hierzu gehören die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, also auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Leistungsvoraussetzungen
Die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung werden grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragsteilung gewährt. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Pflegebedürftigkeit nach dem Gesetz besteht. Beim Ausfüllen des Antrags sind wir Ihnen gerne behilflich.
Die Leistungen im Einzelnen
Leistungen der Pflegeversicherung:
| Pflegestufe | Geldleistungen | Sachleistungen | Stationäre Pflege |
1 |
225,00 € |
440,00 € |
1.023,00 € |
2 |
430,00 € |
1.040,00 € |
1.279,00 € |
3 |
685,00 € |
1.510,00 € |
1.510,00 € |
Verhinderung der Pflegeperson:
Erster Anspruch 6 Monate nach der Einstufung. Dann stehen für maximal 4 Wochen zusätzlich 1510,- € zur Verfügung. Ausnahme sind stellvertretende Angehörige.
Für Krisensituationen die Kurzzeitpflege:
Auch hier stehen zusätzlich 1510,- € zur Verfügung. Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen privat gezahlt werden.
Zusatzleistungen für erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf:
100,- € pro Monat / 200,- € pro Monat bei erheblichem Betreuungsbedarf für Betreuungen durch einen anerkannten Pflegedienst abrufbar.
Pflegehilfsmittel:
Zu den Kosten für technische Hilfen muss ein Eigenanteil von 10%, maximal 25,- €, gezahlt werden. Rollstühle oder andere Gehhilfen werden leihweise überlassen und haben keinen Eigenanteil.
Verbrauchsprodukte:
Handschuhe, Bettunterlagen, Desinfektionsmittel werden bis zu 31,- € pro Monat erstattet.
Wohnraumanpassung:
Unabhängig von der Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse 2557,- €.
Gemeint sind Türenverbreiterungen, Rampen, Treppenlifter, Umbau des Bades.
Bei der Bemessung wird ein Eigenanteil erhoben, der sich nach dem Einkommen
des Pflegebedürftigen richtet.
Pflegekurse:
Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
Pflegeleistungen im Ausland:
Nur für maximal 6 Wochen wird das Pflegegeld weiter bezahlt.
Hausnotrufzuschuss:
Bei Einstufung in eine Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse monatlich 15,- €.
Für die Anschlussgebühr werden von der Pflegekasse 10,23 € erstattet.
Soziale Absicherung der Pflegeperson:
Ist die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig, zahlt die Pflegeversicherung:
| Pflegestufe | Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen |
1 |
131,87 € |
2 |
263,74 € |
3 |
395,61 € |
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen:
monatlich 8,20 €
Unfallversicherung:
Die Pflegepersonen sind bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, unfallversichert.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Angehörige das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren.
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.